Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (4)
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Artikel 257 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 257

Vorschriften für Anlagen in Verbriefungen, die nicht mehr den Selbstbehaltsanforderungen und den qualitativen Anforderungen genügen

1.  
Wird den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekannt, dass der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber den Anforderungen des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht nachkommt, oder wird den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekannt, dass den Anforderungen des Artikels 5 Absätze 1, 2 und 3 der genannten Verordnung nicht nachgekommen wird, unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde.
2.  
Werden die Anforderungen des Artikels 5 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht in jeder Hinsicht erfüllt, ordnet die Aufsichtsbehörde im Einklang mit Absatz 3 des vorgenannten Artikels eine proportionale Erhöhung der Solvenzkapitalanforderung an.
3.  
Wird zur Berechnung des Spread-Risikos gemäß Artikel 178 die Standardformel angewandt, so werden zur Berechnung der erhöhten Solvenzkapitalanforderung gemäß Absatz 2 bei der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko der maßgeblichen Verbriefungspositionen Risikofaktoren gemäß Artikel 178 zugrunde gelegt, wobei die Erhöhung jedoch mindestens 250 % dieser Risikofaktoren betragen muss.
4.  
Die Risikofaktoren erhöhen sich schrittweise mit jedem weiteren Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2017/2402.
5.  
Wird eine der in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung nicht erfüllt, beurteilen die Aufsichtsbehörden, ob dieses Versäumnis als erhebliche Abweichung vom Governance-System des Unternehmens gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG anzusehen ist.