Artikel 217
Methode zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios
Wenn der Sonderverband Vereinbarungen über eine Gewinnbeteiligung enthält, wenden die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Anpassung der Solvenzkapitalanforderung den folgenden Ansatz an:
wenn die Berechnung nach Absatz 3 zu einem Anstieg der Basiseigenmittel auf Ebene des Sonderverbands führen würde, wird die geschätzte Veränderung dieser Basiseigenmittel angepasst, um bestehende Gewinnbeteiligungsvereinbarungen im Sonderverband zu berücksichtigen; in diesem Fall wird die Veränderung der Basiseigenmittel des Sonderverbands um den Betrag angepasst, um den sich die versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der erwarteten künftigen Ausschüttung an die Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten jenes Sonderverbands erhöhen würden;
wenn die Berechnung nach Absatz 3 zu einer Verringerung der Basiseigenmittel auf Ebene des Sonderverbands führen würde, wird die geschätzte Veränderung dieser Basiseigenmittel für die Berechnung der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung nach Artikel 206 Absatz 2 so angepasst, dass sie die geringere künftige Gewinnbeteiligung, die an die Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten jenes Sonderverbands zu zahlen ist, widerspiegelt; die Anpassung geht nicht über den Betrag der künftigen Überschussbeteiligung innerhalb des Sonderverbands hinaus.