Artikel 188
Für die Zwecke dieses Artikels sind Fremdwährungen Währungen, die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht für die Erstellung des Abschlusses verwendet werden (lokale Währung).
Für jede Fremdwährung entspricht die Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko der höheren der folgenden Kapitalanforderungen:
der Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung;
der Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.
Für an den Euro gekoppelte Währungen kann der Faktor von 25 % nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels im Einklang mit dem nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG angenommenen Durchführungsrechtsakt angepasst werden, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die vereinbarte Kopplung stellt sicher, dass die relativen Änderungen des Wechselkurses über einen Zeitraum eines Jahres im Falle extremer Marktereignisse nicht die relativen Anpassungen an den Faktor von 25 % überschreiten, die dem in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Konfidenzniveau entsprechen;
eines der folgenden Kriterien trifft zu:
Teilnahme der Währung am Europäischen Wechselkursmechanismus (WKM II);
Existenz eines Beschlusses des Rates, in dem die vereinbarte Kopplung dieser Währung an den Euro anerkannt wird;
gesetzliche Verankerung der vereinbarten Kopplung in dem Land mit der betreffenden einheimischen Währung.
Für die Zwecke des Buchstabens a wird den finanziellen Ressourcen der Parteien, die die Kopplung garantieren, Rechnung getragen.