Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierter Beschluss 2015/1602

Artikel 2

Ab dem 1. Januar 2016 wird das in der Schweiz geltende Solvabilitätssystem für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz als den Anforderungen gemäß Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig betrachtet.