Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 4 - Ungültigkeitserklärung und Aktualisierung der Berichte

Artikel 4

Ungültigkeitserklärung und Aktualisierung der Berichte

(1)   Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA im Einklang mit Artikel 3 zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt hat, für ungültig erklären zu lassen, so annulliert sie den bestehenden Bericht und übermittelt einen neuen Meldebericht.

(2)   Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA im Einklang mit Artikel 3 zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt hat, zu aktualisieren, so übermittelt sie den Bericht mit aktualisierten Informationen erneut.