Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 2 - Jährliche Übermittlung einer Zusammenfassung von Informationen

Artikel 2

Jährliche Übermittlung einer Zusammenfassung von Informationen

Die zuständigen Behörden stellen der ESMA die in Artikel 99e Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen unter Verwendung des Formulars in Anhang I der vorliegenden Verordnung bereit.

Diese Informationen beziehen sich auf alle Sanktionen und Maßnahmen, die im vorhergehenden Kalenderjahr verhängt worden sind.

Das Formular wird elektronisch ausgefüllt und der ESMA alljährlich bis spätestens 31. März per E-Mail über die Kontaktstelle nach Artikel 1 Absatz 3 übermittelt.