Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 6 - Verordnung 583/2010

Artikel 6

Länge

Das Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger darf ausgedruckt nicht länger als zwei DIN-A4-Seiten sein.