Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
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Artikel 5 - Präsentation und Sprache

Artikel 5

Präsentation und Sprache

(1)  Ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger wird

a) auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei die Größe der Buchstaben gut leserlich sein muss;

b) deutlich verfasst und in einer Sprache geschrieben, die dem Anleger das Verständnis der mitgeteilten Informationen erleichtert. Dabei gilt insbesondere:

i) es ist eine klare, präzise und verständliche Sprache zu verwenden;

ii) Jargon ist zu vermeiden;

iii) auf technische Termini ist zu verzichten, wenn stattdessen eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann;

c) sich auf die wesentlichen Informationen konzentrieren, die der Anleger benötigt.

(2)  Wenn Farben verwendet werden, sollten sie die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigen, falls das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger in Schwarz und Weiß ausgedruckt bzw. fotokopiert wird.

(3)  Wenn das Logo der Unternehmensmarke der Verwaltungsgesellschaft oder der Gruppe, zu der sie gehört, verwendet wird, darf es den Anleger weder ablenken noch den Text verschleiern.