Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
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Artikel 23 - Veröffentlichung der überarbeiteten Fassung

Artikel 23

Veröffentlichung der überarbeiteten Fassung

(1)  Geht aus einer in Artikel 22 genannten Überprüfung hervor, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger geändert werden muss, ist unverzüglich eine überarbeitete Fassung zur Verfügung zu stellen.

(2)  Resultiert eine Änderung aus dem erwarteten Ergebnis einer Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich Änderungen des Prospekts, der Vertragsbedingungen des Fonds bzw. der Satzung der Investmentgesellschaft, ist die überarbeitete Fassung des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger vor dem Wirksamwerden der Änderungen zur Verfügung zu stellen.

(3)  Ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der angemessen überarbeiteten Darstellung der früheren Wertentwicklung des OGAW, ist spätestens 35  Arbeitstage nach dem 31. Dezember jeden Jahres zu veröffentlichen.