Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
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Artikel 22 - Überprüfung der wesentlichen Informationen für den Anleger

Artikel 22

Überprüfung der wesentlichen Informationen für den Anleger

(1)  Eine Management- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger mindestens alle zwölf Monate überprüft werden.

(2)  Eine Überprüfung findet vor jeder vorgeschlagenen Änderung des Prospekts, der Vertragsbedingungen des Fonds bzw. der Satzung der Investmentgesellschaft statt, sofern diese Änderung nicht bereits Gegenstand der in Absatz 1 genannten Überprüfung waren.

(3)  Eine Überprüfung findet vor oder nach jeder Änderung statt, die als für die im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger enthaltenen Angaben grundlegend angesehen wird.