Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/07/2010
Änderungen
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Artikel 33 - Entwicklung gemeinsamer Datenverarbeitungssysteme

Artikel 33

Entwicklung gemeinsamer Datenverarbeitungssysteme

(1)  Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten können sich in der Einrichtung moderner elektronischer Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme für alle Mitgliedstaaten abstimmen, um den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW den Zugang zu den in Artikel 93 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen oder Unterlagen zu den Zwecken von Artikel 93 Absatz 7 der Richtlinie 2009/65/EG zu erleichtern.

(2)  Die Abstimmung der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 erfolgt im Rahmen des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden.