Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/07/2010
Änderungen
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Artikel 32 - Aktualisierung von Unterlagen

Artikel 32

Aktualisierung von Unterlagen

(1)  Die zuständigen Behörden teilen eine E-Mail-Adresse mit, an die gemäß Artikel 93 Absatz 7 der Richtlinie 2009/65/EG Aktualisierungen und Änderungen der in Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen gerichtet werden können.

(2)  Die Mitgliedstaaten gestatten es OGAW, Aktualisierungen oder Änderungen der in Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen gemäß Artikel 93 Absatz 7 der Richtlinie 2009/65/EG per E-Mail an die in Absatz 1 genannte E-Mail-Adresse zu melden.

In der E-Mail, mit der eine solche Aktualisierung oder Änderung mitgeteilt wird, kann entweder die vorgenommene Aktualisierung oder Änderung beschrieben oder eine neue Fassung der Unterlage als Anlage beigefügt werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der OGAW jede Unterlage, die der in Absatz 2 genannten E-Mail als Anlage beigefügt wird, in einem allgemein üblichen elektronischen Format bereitstellt.