Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/07/2010
Änderungen
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Artikel 31 - Zugang des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu Unterlagen

Artikel 31

Zugang des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu Unterlagen

(1)  Die Mitgliedstaaten verlangen von den OGAW die Bereitstellung einer elektronischen Kopie jeder in Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlage auf einer Website des OGAW, einer Website der Verwaltungsgesellschaft dieses OGAW oder einer anderen Website, die der OGAW in dem gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Anzeigeschreiben oder jeglichen Aktualisierungen dieses Schreibens angibt. Jede auf einer Website zur Verfügung gestellte Unterlage wird dort in einem allgemein üblichen elektronischen Format eingestellt.

(2)  Die Mitgliedstaaten verlangen von den OGAW sicherzustellen, dass der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW Zugang zu der in Absatz 1 genannten Website hat.