Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 45 - Berichte über Derivate

Artikel 45

Berichte über Derivate

(1)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für jeden verwalteten OGAW genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die regelmäßige Übermittlung und Vollständigkeit der in Absatz 1 vorgesehenen Informationen überprüfen und bei Bedarf eingreifen können.