Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 29 - Schutz der besten Interessen des OGAW

Artikel 29

Schutz der besten Interessen des OGAW

(1)  

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften nicht als ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse des OGAW handelnd gelten, wenn sie im Zusammenhang mit der Anlageverwaltung für den OGAW eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder annehmen, es sei denn,

a) 

es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die dem OGAW oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gezahlt bzw. vom OGAW oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gewährt wird;

b) 

es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gezahlt bzw. von einer dieser Personen gewährt wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i) 

die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr, Provision oder Zuwendung oder — wenn der Betrag nicht feststellbar ist — die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem OGAW vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offengelegt werden;

ii) 

die Zahlung der Gebühr oder der Provision bzw. die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung muss den Zweck verfolgen, die Qualität der betreffenden Dienstleistung zu verbessern und darf die Verwaltungsgesellschaft nicht daran hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des OGAW zu handeln;

c) 

es handelt sich um Gebühren, die die Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglichen oder dafür notwendig sind — einschließlich Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren — und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft hervorrufen können, im besten Interesse des OGAW ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

(2)  
Die Mitgliedstaaten gestatten einer Verwaltungsgesellschaft für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offenzulegen, sofern sich die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, auf Wunsch des Anteilinhabers weitere Einzelheiten offenzulegen, und dieser Verpflichtung auch nachkommt.