Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 28 - Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen

Artikel 28

Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen

(1)  

Die Mitgliedstaaten untersagen den Verwaltungsgesellschaften, einen OGAW-Auftrag zusammen mit dem Auftrag eines anderen OGAW oder sonstigen Kunden oder zusammen mit einem Auftrag für eigene Rechnung auszuführen, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

a) 

Es muss unwahrscheinlich sein, dass die Zusammenlegung der Aufträge für einen OGAW oder Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt von Nachteil ist;

b) 

es müssen Grundsätze für die Auftragszuweisung festgelegt und umgesetzt werden, die die faire Zuweisung zusammengelegter Aufträge präzise genug regeln, auch im Hinblick darauf, wie Auftragsvolumen und -preis die Zuweisungen bestimmen und wie bei Teilausführungen zu verfahren ist.

(2)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die einen OGAW-Auftrag mit einem oder mehreren anderen OGAW- oder Kundenaufträgen zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, die zugehörigen Geschäfte gemäß ihren Grundsätzen für die Auftragszuweisung zuweist.
(3)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften, die Geschäfte für eigene Rechnung mit einem oder mehreren Aufträgen von OGAW oder sonstigen Kunden zusammengelegt haben, bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte nicht in einer für den OGAW oder sonstigen Kunden nachteiligen Weise verfahren.
(4)  

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die einen OGAW- oder sonstigen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte dem OGAW oder sonstigen Kunden gegenüber ihren Eigengeschäften Vorrang einräumt.

Kann die Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW oder ihrem sonstigen Kunden jedoch schlüssig darlegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann sie das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit ihren gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Grundsätzen anteilsmäßig zuweisen.