Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Geltungsbereich

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  

Diese Richtlinie gilt für Verwaltungsgesellschaften, die der in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Tätigkeit der Verwaltung eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nachgehen.

Kapitel V dieser Richtlinie gilt auch für Verwahrstellen, die ihre Aufgaben gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 2009/65/EG wahrnehmen.

(2)  

Die Bestimmungen dieses Kapitels, des Kapitels II Artikel 12 und der Kapitel III, IV und VI gelten mutatis mutandis für Investmentgesellschaften, die keine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft bestimmt haben.

In solchen Fällen ist „Verwaltungsgesellschaft“ als „Investmentgesellschaft“ zu verstehen.