DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1298 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2022
über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5118)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1155 (2) hat die Kommission festgelegt, dass für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG davon auszugehen ist, dass die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika, nämlich der Securities and Exchange Commission und des Public Company Accounting Oversight Board, Anforderungen erfüllen, die jenen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie gleichwertig sind. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1155 endet am 31. Juli 2022. Aus diesem Grund sollte die Gleichwertigkeit der Systeme erneut bewertet werden. |
(2) |
Bei Unternehmen, die in den Vereinigten Staaten eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats, aber nicht zum Handel in den Vereinigten Staaten zugelassen sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Aufträge zur Prüfung der Abschlüsse solcher Unternehmen ihren öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen unterliegen. Sind solche Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat notiert, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass der Prüfungsauftrag unter eines ihrer öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme fällt. Diese Regelungen sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Kooperationsvereinbarungen über Qualitätssicherungskontrollen zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten zu schließen. |
(3) |
Jegliche Schlussfolgerung über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme eines Drittlands gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG greift einem möglichen Beschluss der Kommission über die Angemessenheit der von den zuständigen Stellen dieses Drittlands erfüllten Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie nicht vor. |
(4) |
Das Ziel der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jenen der Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften besteht letztlich darin, dass beide Seiten aufgrund der Gleichwertigkeit der Aufsichtssysteme auf die Aufsichtssysteme der jeweils anderen Seite vertrauen. |
(5) |
Nach dem Sarbanes-Oxley Act of 2002 (3) genehmigt das Public Company Accounting Oversight Board in den Vereinigten Staaten von Amerika die Registrierung externer Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und prüft die Prüfungs- und Qualitätskontrollsysteme registrierter Unternehmen. Die Securities and Exchange Commission ist befugt, die Tätigkeiten des Public Company Accounting Oversight Board zu überwachen. Die Securities and Exchange Commission und das Public Accounting Oversight Board sind für die Annahme von Prüfungsstandards sowie bei Verstößen gegen bestimmte Regeln oder berufsständische Standards für die Untersuchung und Sanktionierung registrierter öffentlicher Rechnungslegungsgesellschaften und der mit ihnen verbundenen Personen zuständig. |
(6) |
Der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer hat im Einklang mit Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eine Neubewertung der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in den Vereinigten Staaten auf der Grundlage des Sarbanes-Oxley Act of 2002 vorgenommen, der seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1155 nicht grundlegend geändert wurde. Unter Berücksichtigung dieser fachlichen Bewertung erfüllen die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Securities and Exchange Commission und des Public Company Accounting Oversight Board weiterhin Anforderungen, die denen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG gleichwertig sind. |
(7) |
Im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1155 haben die zuständigen Stellen mehrerer Mitgliedstaaten und die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten gemeinsame Inspektionen organisiert. Einige zuständige Stellen der Mitgliedstaaten haben ein teilweises Vertrauen geschaffen, unter anderem indem sie Qualitätskontrollen durchgeführt haben, auf die sich das Public Company Accounting Oversight Board in gewissem Maße gestützt hat, und indem sie einige Schwerpunktbereiche der Aktenprüfungen untereinander aufgeteilt haben. Für das Funktionieren der Kapitalmärkte ist es wichtig, dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten die gute Zusammenarbeit nach dem 31. Juli 2022 fortsetzen können, um gegenseitiges Vertrauen in die Aufsichtssysteme der jeweils anderen Seite zu schaffen. In Ermangelung vollständigen Vertrauens und da sich die in Artikel 46 der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit stützt, sollte dieser Beschluss für einen begrenzten Zeitraum gelten. |
(8) |
Ungeachtet der zeitlichen Begrenzung wird die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer regelmäßig die Marktentwicklungen, die Entwicklung der Aufsichts- und Regulierungsrahmen sowie die Wirksamkeit und die Erfahrungen bei der aufsichtlichen Zusammenarbeit überwachen, einschließlich der Fortschritte im Hinblick auf das gegenseitige Vertrauen in die Aufsichtssysteme der jeweils anderen Seite. Insbesondere kann die Kommission diesen Beschluss vor Ablauf seiner Geltungsdauer jederzeit einer spezifischen Überprüfung unterziehen, wenn die durch diesen Beschluss erklärte Gleichwertigkeit angesichts einschlägiger Entwicklungen neu bewertet werden muss. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1155 der Kommission vom 14. Juli 2016 über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 80).
(3) Public Law 107–204, 30. Juli 2002, 116 Stat 745.
(4) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).