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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1010 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2016

über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer und Gebiete gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3727)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten, die sich im Besitz von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen an die zuständigen Stellen eines Drittlands nur erlauben, wenn diese Stellen Anforderungen erfüllen, die von der Kommission für angemessen erklärt wurden, und wenn auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen ihnen und den zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten getroffen wurden. Daher muss festgestellt werden, ob die zuständigen Stellen bestimmter Drittländer Anforderungen erfüllen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften sowie von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen angemessen sind.

(2)

Sonstige besondere Anforderungen für die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten, wie z. B. die auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffenen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie oder die Anforderungen für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Richtlinie, sind nicht Gegenstand eines Beschlusses über die Angemessenheit nach Artikel 47 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG.

(3)

Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten die gesetzlich benannten zuständigen Stellen bestimmter Gebiete, die für die Regulierung und/oder Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften oder bestimmter damit verbundener Aspekte verantwortlich sind, wie zuständige Stellen von Drittländern behandelt werden.

(4)

Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständige Stelle eines Drittlands oder Gebiets ist Ausdruck des erheblichen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung einer unabhängigen öffentlichen Aufsicht. Dementsprechend sollten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 47 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit sicherstellen, dass die zuständige Stelle des betroffenen Drittlands oder Gebiets die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Richtlinie an sie weitergegebenen Dokumente ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verwendet.

(5)

Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständige Stelle eines Drittlands oder Gebiets beinhaltet die Gewährung des Zugangs zu solchen Dokumenten oder die Weitergabe solcher Dokumente an eine solche Stelle durch den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, die im Besitz dieser Dokumente sind, nach vorheriger Einwilligung der zuständigen Stelle des betroffenen Mitgliedstaats oder durch diese Stelle selbst.

(6)

Werden Inspektionen oder Untersuchungen durchgeführt, dürfen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften den zuständigen Stellen von Drittländern oder Gebieten zu keinen anderen als den in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG und in diesem Beschluss genannten Bedingungen Zugang zu ihren Arbeitspapieren und anderen Dokumenten gewähren oder diese an sie weitergeben.

(7)

Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 4 der Richtlinie 2006/43/EG sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kontakte zwischen den von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften und der zuständigen Stelle des betroffenen Drittlands oder Gebiets für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht, Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften über die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats stattfinden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, die durch die Richtlinie 2006/43/EG für die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten zwischen deren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen eines Drittlands oder Gebiets vorgeschrieben sind und diesem Beschluss unterliegen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen werden und die Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie die Geheimhaltung der in solchen Dokumenten enthaltenen sensiblen Geschäftsinformationen über die geprüften Unternehmen, einschließlich deren gewerblichen und geistigen Eigentums, oder über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Unternehmen vorsehen.

(9)

Beinhaltet die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständigen Stellen eines Drittlands oder Gebiets eine Offenlegung personenbezogener Daten, ist eine derartige Offenlegung nur dann rechtmäßig, wenn sie auch die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) niedergelegten Anforderungen für internationale Datenübermittlungen erfüllt. Aus diesem Grund verpflichtet Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/43/EG die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen ihren zuständigen Stellen und der zuständigen Stelle des betroffenen Drittlands oder Gebiets in Übereinstimmung mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG erfolgt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten, erforderlichenfalls im Wege verbindlicher Vereinbarungen, getroffen werden und dass die zuständige Stelle eines Drittlands oder Gebiets die in den weitergegebenen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten nicht ohne vorherige Einwilligung der zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten weitergeben.

(10)

Die Angemessenheit der Anforderungen, denen die zuständige Stelle eines Drittlands oder Gebiets unterliegt, wird im Lichte der in Artikel 36 der Richtlinie 2006/43/EG ausgeführten Anforderungen für die Regulierungszusammenarbeit oder im Wesentlichen gleichwertiger funktionaler Ergebnisse bewertet. Die Angemessenheit sollte insbesondere mit Blick darauf bewertet werden, welche Aufgaben die zuständige Stelle des betreffenden Drittlands oder Gebiets wahrnimmt, welche Maßnahmen zum Schutz des Berufsgeheimnisses und zur Wahrung der Vertraulichkeit Anwendung finden und unter welchen Bedingungen diese zuständigen Stellen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Drittlands oder Gebiets mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten dürfen.

(11)

Personen, die von den zuständigen Stellen von Drittländern oder Gebieten, an die Arbeitspapiere oder andere Dokumente gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG weitergegeben werden, beschäftigt werden oder beschäftigt wurden, sollten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein.

(12)

Von einem Mitgliedstaat zugelassene Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen prüfen, welche in Brasilien, dem Dubai International Financial Centre, Guernsey, Indonesien, der Insel Man, Jersey, Malaysia, Südafrika, Südkorea, Taiwan oder Thailand Wertpapiere ausgegeben haben oder Teil eines Konzerns sind, der in einem dieser Drittländer oder Gebiete einen gesetzlich vorgeschriebenen konsolidierten Abschluss vorlegt, unterliegen dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Drittlands oder Gebiets. Deshalb sollte ein Beschluss darüber ergehen, ob die zuständigen Stellen dieser Drittländer und Gebiete Anforderungen erfüllen, die unter Berücksichtigung der in Artikel 36 der Richtlinie 2006/43/EG ausgeführten Anforderungen für die Regulierungszusammenarbeit als angemessen oder von ihrer Funktionsweise her im Wesentlichen als gleichwertig angesehen werden können.

(13)

Bewertungen der Angemessenheit für die Zwecke des Artikels 47 der Richtlinie 2006/43/EG wurden für die zuständigen Stellen von Brasilien, dem Dubai International Financial Centre, Guernsey, Indonesien, der Insel Man, Jersey, Malaysia, Südafrika, Südkorea, Taiwan und Thailand durchgeführt. Beschlüsse über die Angemessenheit dieser Stellen sollten sich auf diese Bewertungen stützen.

(14)

Die brasilianische Comissão de Valores Mobiliários nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Brasiliens darf sie an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt die brasilianische Comissão de Valores Mobiliários Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(15)

Die Dubai Financial Service Authority des Dubai International Financial Centre nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Dubais und des Dubai International Financial Centre darf die Dubai Financial Service Authority an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt die Dubai Financial Service Authority des Dubai International Financial Centre Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(16)

Der Registrar of Companies von Guernsey nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Er wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Guernseys darf er an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt der Registrar of Companies von Guernsey Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(17)

Das Finance Professions Supervisory Centre von Indonesien nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Das Finance Professions Supervisory Centre erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit der indonesischen Financial Services Authority oder parallel dazu, fungiert jedoch als nationale Regulierungsbehörde für das indonesische Prüfungsgewerbe. Folglich ist das indonesische Finance Professions Supervisory Centre die zuständige Stelle für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG. Es wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Die Auslegung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Indonesiens lässt derzeit den Schluss zu, dass das indonesische Finance Professions Supervisory Centre an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben darf, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Die Regulierungszusammenarbeit zwischen dem Finance Professions Supervisory Centre Indonesiens und den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollte daher einer genauen Beobachtung und Überprüfung durch die Kommission unterworfen werden. Auf dieser Grundlage erfüllt das Finance Professions Supervisory Centre Indonesiens Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für einen begrenzten Zeitraum für angemessen erklärt werden sollten.

(18)

Die Financial Supervision Commission der Insel Man nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Insel Man darf sie an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt die Financial Supervision Commission der Insel Man Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(19)

Die Jersey Financial Services Commission nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Jerseys darf sie an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt die Jersey Financial Services Commission Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(20)

Das Audit Oversight Board Malaysias nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, einschließlich Fragen der Zusammenarbeit mit den einschlägigen Stellen anderer Länder beim Austausch und bei der Weitergabe von Informationen für Zwecke der Prüfungsaufsicht, wahr, und dieser Beschluss sollte sich nur auf diese Aufgaben erstrecken. Das Audit Oversight Board erfüllt seine Aufgaben im Auftrag der malaysischen Securities Commission, operiert jedoch unabhängig davon. Folglich ist das Audit Oversight Board Malaysias die zuständige Stelle für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG. Es wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Malaysias darf es an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt das Audit Oversight Board Malaysias Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(21)

Das südafrikanische Independent Regulatory Board for Auditors nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Es wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Südafrikas darf es an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Bei der Durchführung von Untersuchungen erhaltene Dokumente und Untersuchungsberichte dürfen jedoch nur mit Einwilligung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, der bzw. die beim südafrikanischen Independent Regulatory Board for Auditors registriert ist, weitergegeben werden. Diese Anforderung könnte zu Schwierigkeiten bei der Durchführung der in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG ausgeführten Anforderungen für die Regulierungszusammenarbeit führen. Die Regulierungszusammenarbeit zwischen dem südafrikanischen Independent Regulatory Board for Auditors und den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollte daher einer genauen Beobachtung und Überprüfung durch die Kommission unterworfen werden, um zu bewerten, ob das Einwilligungserfordernis den Informationsaustausch in der Praxis behindert. Auf dieser Grundlage erfüllt das südafrikanische Independent Regulatory Board for Auditors Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für einen begrenzten Zeitraum für angemessen erklärt werden sollten.

(22)

Die südkoreanische Financial Services Commission und der südkoreanische Financial Supervisory Service innerhalb der Financial Services Commission nehmen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Die Financial Services Commission trägt die politische Gesamtverantwortung für Prüfungssachen, während der Financial Supervisory Service für die Durchführung von Untersuchungen und Inspektionen im Auftrag der Financial Services Commission verantwortlich ist. Dieser Beschluss sollte sich auf den Financial Supervisory Service innerhalb der Financial Services Commission und die Aufgaben des Financial Supervisory Service im Bereich der Prüfungsaufsicht erstrecken. Die Financial Services Commission und der Financial Supervisory Service wenden angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber dritten Personen oder Stellen durch ihre aktuellen oder ehemaligen Beschäftigten zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Südkoreas dürfen sie an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllen die Financial Services Commission Südkoreas und der Financial Supervisory Service Südkoreas Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(23)

Die Financial Supervisory Commission Taiwans nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Taiwans darf sie an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt die Financial Supervisory Commission Taiwans Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(24)

Die thailändische Financial Supervisory Commission nimmt Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Thailands darf sie an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt die thailändische Securities and Exchange Commission Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(25)

Dieser Beschluss berührt nicht die in Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Kooperationsvereinbarungen.

(26)

Dieser Beschluss soll eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen Brasiliens, des Dubai International Financial Centre, Guernseys, Indonesiens, der Insel Man, Jerseys, Malaysias, Südafrikas, Südkoreas, Taiwans und Thailands erleichtern. Er soll es diesen Stellen ermöglichen, ihre Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen wahrzunehmen, und gleichzeitig die Rechte der Betroffenen zu schützen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, die sie mit diesen Stellen auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen haben, mitzuteilen, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Zusammenarbeit mit Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG in Einklang steht.

(27)

Letztlich besteht das Ziel der Zusammenarbeit bei der Prüfungsaufsicht mit Brasilien, dem Dubai International Financial Centre, Guernsey, Indonesien, der Insel Man, Jersey, Malaysia, Südafrika, Südkorea, Taiwan und Thailand darin, zu einem gegenseitigen Vertrauen auf die Aufsichtssysteme des jeweils anderen zu gelangen. Somit sollte die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten zur Ausnahme werden. Grundlage für ein gegenseitiges Vertrauen wäre die Gleichwertigkeit der Prüfungsaufsichtssysteme der Union und des betreffenden Drittlands oder Gebiets.

(28)

Die Kommission wird die Entwicklungen im Aufsichts- und Regulierungsrahmen der betreffenden Drittländer und Gebiete regelmäßig beobachten. Dieser Beschluss wird gegebenenfalls im Lichte der aufsichtlichen und regulatorischen Veränderungen in der Union und in den betreffenden Drittländern und Gebieten überprüft, wobei die verfügbaren Quellen für einschlägige Informationen berücksichtigt werden. Insbesondere kann die Kommission mit Unterstützung des in Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c und Artikel 30 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Ausschusses der Aufsichtsstellen die Angemessenheit jederzeit neu bewerten, insbesondere wenn sich die einschlägigen Rechtsvorschriften oder Fakten ändern. Diese Neubewertung könnte dazu führen, dass die Erklärung der Angemessenheit zurückgenommen wird.

(29)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 17. Dezember 2015 eine Stellungnahme abgegeben.

(30)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).