Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG ist das öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika als gleichwertig mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten anzusehen.