Artikel 2
(1) Im Falle von Kontrollen oder Untersuchungen bei Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften unterliegt die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften entweder der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats oder erfolgt durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften erfolgt ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung oder Untersuchung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften.
(3) Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich im Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als der Abschlussprüfer der Gruppe und hat dessen zuständige Stelle eine Anfrage von einer der in Artikel 1 genannten Stellen erhalten, so werden diese Papiere oder Dokumente der zuständigen Stelle des betreffenden Drittlandes nur dann weitergeleitet, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bilateralen Vereinbarungen, die die Übermittlung von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika ermöglichen, angemessene Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz der in diesen Arbeitspapieren enthaltenen Geschäftsgeheimnisse und sensiblen Geschäftsinformationen der Unternehmen, deren Abschlüsse geprüft werden, und der Abschlussprüfer dieser Unternehmen beinhalten.
(5) Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 4 der Richtlinie 2006/43/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die bilateralen Vereinbarungen, die die Übermittlung von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zwischen ihren und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika ermöglichen, vorsehen, dass Kontakte zwischen den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der öffentlichen Aufsicht, Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften über die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats stattfinden.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen gemeinsamen Kontrollen nur zustimmen, wenn diese erforderlich sind. Sie stellen sicher, dass gemeinsame Kontrollen ihrer zuständigen Stellen und der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG grundsätzlich unter Leitung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bilaterale Vereinbarungen zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika mit den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für die Zusammenarbeit in Einklang stehen.