Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Beschluss 2010/64

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 4 und gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2006/43/EG gilt ab dem 29. Juni 2008 für die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften, dass sie entweder einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt oder durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt.

(2)   Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften dient dem alleinigen Zweck der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung oder Untersuchung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften.

(3)   Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente, die im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften sind, im ausschließlichen Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als der Abschlussprüfer der Gruppe und hat dessen zuständige Stelle eine Anfrage von einer der in Artikel 1 genannten Stellen erhalten, so werden diese Papiere oder Dokumente der zuständigen Stelle des betreffenden Drittlandes nur dann weitergeleitet, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.