Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2015
Änderungen
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Artikel 3 - Gleichwertigkeitsmechanismus

Artikel 3

Gleichwertigkeitsmechanismus

Über die Festlegung der Gleichwertigkeit der „Generally Accepted Accounting Principles“ eines Drittstaats kann auf Initiative der Kommission, auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder auf Antrag einer für die Rechnungslegungsgrundsätze zuständigen Behörde eines Drittstaats entschieden werden.

Ein Beschluss der Kommission über die Festlegung der Gleichwertigkeit auf Antrag oder aus eigener Initiative der Kommission wird veröffentlicht.