Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2015
Änderungen
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Artikel 2 - Gleichwertigkeit

Artikel 2

Gleichwertigkeit

Die „Generally Accepted Accounting Principles“ eines Drittstaats können als gleichwertig zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS erachtet werden, wenn die nach „Generally Accepted Accounting Principles“ des betreffenden Drittstaats erstellten Abschlüsse die Anleger in die Lage versetzen, eine mit den nach den IFRS erstellten Abschlüssen vergleichbare Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Aussichten des Emittenten vorzunehmen, so dass die Anleger wahrscheinlich die gleichen Entscheidungen betreffend den Erwerb, das Halten oder die Veräußerung von Wertpapieren eines Emittenten treffen, unabhängig davon, ob die ihnen vorliegenden Abschlüsse nach diesen Grundsätzen oder nach den IFRS erstellt wurden.