Artikel 67
ESMA-Register externer Prüfer und externer Prüfer aus einem Drittland
Die ESMA führt auf ihrer Website ein öffentlich zugängliches Register, in dem folgende Personen eingetragen sind:
gemäß Artikel 23 registrierte externe Prüfer;
externe Prüfer, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 59 vorübergehend untersagt ist;
externe Prüfer, deren Registrierung gemäß Artikel 59 aufgehoben wurde;
externe Prüfer aus einem Drittland, die gemäß Artikel 39 Dienstleistungen in der Union erbringen dürfen;
externe Prüfer aus einem Drittland, die gemäß Artikel 42 anerkannt sind;
externe Prüfer, die gemäß Artikel 23 registriert sind und die von externen Prüfern aus einem Drittland erbrachte Dienstleistungen gemäß Artikel 43 billigen;
externe Prüfer aus einem Drittland, deren Registrierung aufgehoben wurde und die die Rechte gemäß Artikel 39 nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn die Kommission ihren in Artikel 40 Absatz 1 genannten Beschluss in Bezug auf dieses Drittland aufhebt;
externe Prüfer aus einem Drittland, deren Anerkennung ausgesetzt oder aufgehoben wurde;
externe Prüfer, die gemäß Artikel 23 registriert sind und die von externen Prüfern aus einem Drittland erbrachte Dienstleistungen nicht mehr gemäß Artikel 43 billigen können.