Artikel 60
Geldbußen
Die ESMA erlässt einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, wenn sie im Einklang mit Artikel 63 Absatz 8 feststellt, dass ein externer Prüfer oder eine der in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen vorsätzlich oder fahrlässig einen oder mehrere der folgenden Verstöße begangen hat:
die Verletzung von Artikel 24 Absatz 1 oder einer Bestimmung des Titels IV Kapitel 2 und 3;
die Übermittlung falscher Angaben bei der Beantragung der Registrierung als externer Prüfer oder die Nutzung anderer unzulässiger Mittel zur Erlangung einer solchen Registrierung;
das Versäumnis, auf einen Beschluss zur Anforderung von Informationen nach Artikel 54 Informationen vorzulegen, oder die Vorlage falscher oder irreführender Informationen im Anschluss an ein einfaches Informationsersuchen oder einen Beschluss;
die Behinderung oder Nichtteilnahme an einer Untersuchung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e;
die Verletzung von Artikel 56 durch das Versäumnis, zu Sachverhalten oder Unterlagen, die mit Gegenstand und Zweck einer Überprüfung in Zusammenhang stehen, Erklärungen abzugeben, oder durch die Abgabe falscher oder irreführender Erklärungen;
die Aufnahme der Tätigkeit eines externen Prüfers oder die Behauptung, ein externer Prüfer zu sein, ohne als solcher registriert zu sein.
Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.
Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt die ESMA die in Artikel 59 Absatz 3 festgelegten Kriterien.