Artikel 24
Für die Registrierung relevante wesentliche Änderungen
Erhebt die ESMA Einwände gegen solche wesentlichen Änderungen, so teilt sie dies dem externen Prüfer innerhalb von 45 Arbeitstagen nach der Mitteilung dieser Änderungen unter Angabe der Gründe für ihre Einwände mit. Die in Unterabsatz 1 genannten Änderungen dürfen nicht umgesetzt werden, wenn die ESMA innerhalb der genannten Frist Einwände erhebt.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die ESMA die Möglichkeiten einer digitalen Registrierung.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.