Artikel 22
Registrierung
(1)
Externe Prüfer europäischer grüner Anleihen müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der ESMA registrieren lassen.
(2)
Externe Prüfer, die bei der ESMA registriert wurden, müssen die in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Registrierung jederzeit erfüllen.
(3)
Staatliche Prüfer unterliegen nicht den Titeln IV und V dieser Verordnung.