Artikel 19
Bei Verbriefungen geltende zusätzliche Offenlegungspflichten
Im Interesse der Herstellung von Transparenz in Bezug auf die Umweltbilanz der verbrieften Risikopositionen sind nach besten Kräften und entsprechend den Möglichkeiten des Originators auf der Grundlage der verfügbaren Daten folgende Informationen in den Prospekt aufzunehmen:
der Anteil jener verbrieften Risikopositionen am Pool verbriefter Risikopositionen, mit denen taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 finanziert werden;
für jede relevante Wirtschaftstätigkeit, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt ist, der Anteil der taxonomiekonformen verbrieften Risikopositionen am Pool der taxonomiefähigen Risikopositionen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes;
für jede relevante Wirtschaftstätigkeit, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt ist, der Anteil der taxonomiekonformen verbrieften Risikopositionen, die die in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 vorgesehenen Ziele der Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung von Umweltzielen nicht erfüllen, am Pool der Risikopositionen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes.