Artikel 17
Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen
Für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebene Anleihen dürfen die Bezeichnungen „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht verwendet werden.
Artikel 17
Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen
Für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebene Anleihen dürfen die Bezeichnungen „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht verwendet werden.