Aktualisiert 04/02/2025
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Artikel 145 - Verordnung 2023/1114 (MiCAR)

Artikel 145

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erhält folgende Fassung:

„Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 97/9/EG, 98/26/EG, 2001/34/EG, 2002/47/EG, 2004/109/EG, 2009/65/EG, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*9), der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*10), der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) und der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) und, soweit diese Gesetzgebungsakte sich auf Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, Emittenten oder Anbieter von Kryptowerten, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Behörden, die sie beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinien 2002/87/EG und 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.