ANHANG IV
MINDESTKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ANBIETER VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN
Zulassung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen |
Art der Kryptowerte-Dienstleistungen |
Mindestkapitalanforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a |
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Klasse 1 |
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für folgende Kryptowerte-Dienstleistungen:
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50 000 EUR |
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Klasse 2 |
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 1 und für
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125 000 EUR |
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Klasse 3 |
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 2 und für
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150 000 EUR |