Aktualisiert 04/02/2025
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Artikel 144 - Verordnung 2023/1114 (MiCAR)

Artikel 144

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erhält folgende Fassung:

„Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2008/48/EG (*1), der Richtlinie 2009/110/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (*2), der Richtlinie 2013/36/EU (*3), der Richtlinie 2014/49/EU (*4), der Richtlinie 2014/92/EU (*5), der Richtlinie (EU) 2015/2366 (*6), der Verordnung (EU) 2023/1114 (*7) des Europäischen Parlaments und des Rates und, soweit diese Gesetzgebungsakte sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. Die Behörde handelt ferner im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (*8).