Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2023
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 24 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 24 - Erteilung von Informationen

Artikel 24

Erteilung von Informationen

Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beantworten vollständig und unverzüglich, auch über eine zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849, falls eine solche Kontaktstelle benannt wurde, und unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind oder gegebenenfalls ihren Sitz haben, ausschließlich Anfragen der für die Verhinderung und die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben.