Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2023
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Artikel 23 - Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Gewährleistung der Umsetzung restriktiver Maßnahmen

Artikel 23

Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Gewährleistung der Umsetzung restriktiver Maßnahmen

Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verfügen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, die die Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Geldtransfers und Transfers von Kryptowerten im Rahmen dieser Verordnung sicherstellen.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gibt bis zum 30 Dezember 2024 Leitlinien zur Präzisierung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen heraus.