Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2023
Änderungen
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Artikel 27 - Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

Artikel 27

Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den entsprechenden Stellen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung unterliegt der Richtlinie (EU) 2015/849.