Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2023
Änderungen
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Artikel 19 - Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Originator und zum Begünstigten

Artikel 19

Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Originator und zum Begünstigten

Zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sorgen dafür, dass die Übermittlung aller bei einem Kryptowertetransfer erhaltenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten im Zuge des Transfers erfolgt sowie Aufzeichnungen dieser Angaben aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.