Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2023
Änderungen
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Artikel 20 - Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten

Artikel 20

Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten

Der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Angaben zum Originator bzw. zum Begünstigten vor dem Transfer bzw. Sammeltransfer von Kryptowerten, während des Transfers bzw. Sammeltransfers von Kryptowerten oder im Anschluss daran übermittelt wurden, sowie wohin der Transfer erfolgt oder ob er von einer selbst gehosteten Adresse stammt.