Artikel 42
Folgemaßnahmen zuständiger Behörden
Die federführende Überwachungsbehörde unterrichtet den IKT-Drittdienstleister über diese Veröffentlichung.
Beim Management des IKT-Drittparteienrisikos berücksichtigen die Finanzunternehmen die in Unterabsatz 1 genannten Risiken.
Nach Eingang der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c genannten Berichte berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der in Absatz 6 genannten Entscheidung die Art und das Ausmaß des Risikos, das vom kritischen IKT-Drittdienstleister nicht angegangen wird, sowie die Schwere des Verstoßes unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien:
der Schwere und Dauer des Verstoßes;
ob durch den Verstoß schwerwiegende Mängel in Bezug auf Verfahren, Managementsysteme, Risikomanagement und interne Kontrollen des kritischen IKT-Drittdienstleisters offengelegt wurden;
ob Wirtschaftskriminalität erleichtert oder herbeigeführt wurde oder auf andere Weise mit dem Verstoß in Verbindung steht;
ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
ob die Aussetzung oder Kündigung der vertraglichen Vereinbarungen ungeachtet der Bemühungen des Finanzunternehmens um Vermeidung von Störungen bei der Erbringung seiner Dienstleistungen ein Risiko für die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Finanzunternehmens mit sich bringt;
gegebenenfalls der gemäß Absatz 5 auf freiwilliger Basis ersuchten Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung eines wesentlichen oder wichtigen, von der genannten Richtlinie erfassten Unternehmens, das als kritischer IKT-Drittdienstleister eingestuft wurde, zuständig sind.
Die zuständigen Behörden gewähren Finanzunternehmen den erforderlichen Zeitraum, damit sie die vertraglichen Vereinbarungen mit kritischen IKT-Drittdienstleistern anpassen können, um nachteilige Auswirkungen auf ihre digitale operationale Resilienz zu vermeiden und ihnen die Anwendung der in Artikel 28 genannten Ausstiegsstrategien und Übergangspläne zu ermöglichen.
Die von den Entscheidungen gemäß Absatz 6 betroffenen kritischen IKT-Drittdienstleister arbeiten uneingeschränkt mit den betroffenen Finanzunternehmen zusammen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aussetzung oder Kündigung ihrer vertraglichen Vereinbarungen.