Aktualisiert 17/10/2024
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Artikel 34 - Operative Zusammenarbeit zwischen den federführenden Überwachungsbehörden

Artikel 34

Operative Zusammenarbeit zwischen den federführenden Überwachungsbehörden

(1)   Um einen kohärenten Ansatz bei den Überwachungstätigkeiten sicherzustellen und um koordinierte allgemeine Überwachungsstrategien und kohärente operative Ansätze und Arbeitsmethoden sicherzustellen, richten die drei gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b benannten federführenden Überwachungsbehörden ein JON ein, um sich in den Vorbereitungsphasen untereinander abzustimmen und die Überwachung über die von ihnen jeweils überwachten kritischen IKT-Drittdienstleister sowie über das etwaige Vorgehen, das gemäß Artikel 42 erforderlich sein könnte, zu koordinieren.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 erstellen die federführenden Überwachungsbehörden ein gemeinsames Überwachungsprotokoll, in dem die genauen Verfahren für die tägliche Koordinierung und die Gewährleistung eines raschen Austauschs und rascher Reaktionen festgelegt sind. Das Protokoll wird regelmäßig überarbeitet, um den operativen Erfordernissen, insbesondere der Entwicklung praktischer Überwachungsregelungen, Rechnung zu tragen.

(3)   Die federführenden Überwachungsbehörden können die EZB und die ENISA auf Ad-hoc-Basis ersuchen, fachliche Beratung zu leisten, praktische Erfahrungen auszutauschen oder an spezifischen Koordinierungssitzungen des JON teilzunehmen.