Artikel 31
Einstufung kritischer IKT-Drittdienstleister
Die ESA nehmen über den Gemeinsamen Ausschuss und auf Empfehlung des gemäß Artikel 32 Absatz 1 eingerichteten Überwachungsforums folgende Aufgaben wahr:
Einstufung der IKT-Drittdienstleister, die für Finanzunternehmen kritisch sind, nachdem eine entsprechende Bewertung unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Kriterien durchgeführt wurde;
Ernennung derjenigen Europäischen Aufsichtsbehörde zur federführenden Überwachungsbehörde für jeden kritischen IKT-Drittdienstleister, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 bzw. (EU) Nr. 1095/2010 für diejenigen Finanzunternehmen zuständig ist, die nachweislich der Summe der einzelnen Bilanzen dieser Finanzunternehmen zusammen den größten Anteil des Gesamtvermögens am Gesamtwert der Aktiva aller Finanzunternehmen halten, die die Dienste des betreffenden kritischen IKT-Drittdienstleisters nutzen.
Die Einstufung nach Absatz 1 Buchstabe a basiert in Bezug auf IKT-Dienstleistungen, die vom IKT-Drittdienstleister bereitgestellt werden, auf den folgenden Kriterien:
den systemischen Auswirkungen auf die Stabilität, Kontinuität oder Qualität der Erbringung von Finanzdienstleistungen, falls der betreffende IKT-Drittdienstleister bei der Erbringung seiner Dienste einer umfassenden Betriebsstörung ausgesetzt wäre, wobei die Zahl von Finanzunternehmen und der Gesamtwert der Aktiva derjenigen Finanzunternehmen zu berücksichtigen ist, für die der betreffende IKT-Drittdienstleister Dienstleistungen erbringt;
dem systemischen Charakter oder der Bedeutung der Finanzunternehmen, die auf den jeweiligen IKT-Drittdienstleister zurückgreifen, bewertet anhand der folgenden Parameter:
der Anzahl global systemrelevanter Institute (G-SRI) oder anderer systemrelevanter Institute (A-SRI), die auf den jeweiligen IKT-Drittdienstleister zurückgreifen;
der Interdependenz zwischen den unter Ziffer i genannten G-SRI oder A-SRI und anderen Finanzunternehmen, einschließlich der Fälle, in denen die G-SRI oder A-SRI Finanzinfrastrukturdienstleistungen für andere Finanzunternehmen erbringen;
der Abhängigkeit von Finanzunternehmen von den Dienstleistungen des betreffenden IKT-Drittdienstleisters mit Blick auf kritische oder wichtige Funktionen von Finanzunternehmen, in die letztlich derselbe IKT-Drittdienstleister involviert ist — unabhängig davon, ob Finanzunternehmen diese Dienste direkt oder indirekt durch Vereinbarungen über die Unterauftragsvergabe in Anspruch nehmen;
dem Grad der Substituierbarkeit des IKT-Drittdienstleisters unter Berücksichtigung der folgenden Parameter:
des Mangels an echten, auch teilweisen Alternativen aufgrund der begrenzten Zahl von IKT-Drittdienstleistern, die auf einem bestimmten Markt tätig sind, oder des Marktanteils des betreffenden IKT-Drittdienstleisters oder der damit verbundenen technischen Komplexität oder Differenziertheit, auch in Bezug auf proprietäre Technologien, oder der besonderen Merkmale der Organisation oder Tätigkeit des IKT-Drittdienstleisters;
der Schwierigkeiten bei der teilweisen oder vollständigen Migration der einschlägigen Daten und Arbeitslasten vom jeweiligen IKT-Drittdienstleister zu einem anderen IKT-Drittdienstleister, die entweder auf erhebliche finanzielle Kosten, zeitliche oder sonstige Ressourcen, die der Migrationsprozess mit sich bringen kann, oder auf erhöhte IKT-Risiken oder sonstige operationelle Risiken zurückzuführen sind, denen das Finanzunternehmen durch eine solche Migration ausgesetzt sein könnte.
Nach der Einstufung eines IKT-Drittdienstleisters als kritisch, unterrichten die ESA den IKT-Drittdienstleister über den Gemeinsamen Ausschuss über diese Einstufung und das Anfangsdatum, ab dem er tatsächlich Überwachungstätigkeiten unterliegen wird. Dieses Anfangsdatum darf nicht mehr als einen Monat nach der Unterrichtung liegen. Der IKT-Drittdienstleister teilt den Finanzunternehmen, für die er Dienstleistungen erbringt, seine Einstufung als kritisch mit.
Die Einstufung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für:
Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungen für andere Finanzunternehmen bereitstellen;
IKT-Drittdienstleister, die Überwachungsrahmen unterliegen, die zur Unterstützung der in Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Aufgaben eingerichtet wurden;
IKT-Drittdienstleister, die IKT-Dienstleistungen ausschließlich in einem Mitgliedstaat für Finanzunternehmen bereitstellen, die nur in diesem Mitgliedstaat tätig sind.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 reicht der IKT-Drittdienstleister bei der EBA, der ESMA oder der EIOPA einen begründeten Antrag ein, die über den Gemeinsamen Ausschuss entscheiden, ob dieser IKT-Drittdienstleister gemäß Absatz 1 Buchstabe a als kritisch eingestuft werden soll.
Die in Unterabsatz 2 genannte Entscheidung wird innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrags getroffen und dem IKT-Drittdienstleister mitgeteilt.