Artikel 18
Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU
Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 erhält folgende Fassung:
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2. |
In Artikel 93 wird folgender Absatz eingefügt: „3a. Bis zum 23. März 2023 verabschieden und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zur Erfüllung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 und teilen sie der Kommission mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 23. März 2023 an. Abweichend von Unterabsatz 1 wird den Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Vorschriften zur Erfüllung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 bis zum 23. März 2023 zu verabschieden, da ihre Gesetzgebungsverfahren mehr als neun Monate in Anspruch nehmen, eine Verlängerung von höchstens sechs Monaten ab dem 23. März 2023 gewährt, sofern sie der Kommission bis zum 23. März 2023 mitteilen, dass sie diese Verlängerung in Anspruch nehmen müssen.“ |