Aktualisiert 21/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 13 - Mitteilung der zuständigen Behörden

Artikel 13

Mitteilung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission ihre zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c mit. Die ESMA veröffentlicht eine Liste dieser zuständigen Behörden auf ihrer Website.