Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 94 - Verordnung 2021/23 (CCPRRR)

Artikel 94

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 wird als Absatz 1 nummeriert.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Unternehmen, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.“