Artikel 90
Änderung der Richtlinie 2004/25/EG
Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) bzw. in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.