Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 31 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 31 - Überprüfungsklausel

Artikel 31

Überprüfungsklausel

Unbeschadet der gesetzgeberischen Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates legt die Kommission bis zum 29. Dezember 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Folgendes vor:

a)

die Angemessenheit des Regulierungsrahmens für die mögliche Einführung von Obergrenzen für Belastungen, die sich aus einem Ausfall ergeben und auf Kreditverträge Anwendung finden, die mit folgenden Parteien geschlossen wurden:

i)

mit natürlichen Personen zu Zwecken, die im Zusammenhang mit der gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser natürlichen Personen stehen,

ii)

mit KMU im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG,

iii)

mit allen Kreditnehmern, sofern der Kredit von einer natürlichen Person garantiert wird oder durch Vermögenswerte oder Eigentum dieser natürlichen Person besichert ist;

b)

relevante Aspekte von Kreditverträgen, einschließlich möglicher Stundungsmaßnahmen, die mit folgenden Parteien geschlossen wurden:

i)

natürlichen Personen zu Zwecken, die im Zusammenhang mit der gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser natürlichen Personen stehen,

ii)

KMU im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission,

iii)

allen Kreditnehmern, sofern der Kredit von einer natürlichen Person garantiert wird oder durch Vermögenswerte oder Eigentum dieser natürlichen Person besichert ist;

c)

die Notwendigkeit und die Durchführbarkeit der Entwicklung technischer Durchführungs- oder Regulierungsstandards oder anderer geeigneter Mittel zur Einführung gemeinsamer Meldeformate für Mitteilungen an Kreditnehmer gemäß Artikel 10 Absatz 2 und zu Stundungsmaßnahmen.

Erforderlichenfalls wird dem in Absatz 1 genannten Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.