Aktualisiert 07/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 30 - Bewertung

Artikel 30

Bewertung

(1)   Bis 29. Dezember 2026 nimmt die Kommission eine Bewertung der Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Bewertung umfasst mindestens Folgendes:

a)

die Anzahl der zugelassenen Kreditdienstleister in der Union und die Anzahl der Kreditdienstleister, die ihre Leistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat anbieten;

b)

die Anzahl der Ansprüche von Kreditgebern aus notleidenden Kreditverträgen oder die Anzahl der notleidenden Kreditverträge, die Kreditkäufer, die in demselben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut oder in einem anderen Mitgliedstaat als das Kreditinstitut oder außerhalb der Union wohnhaft sind oder ihren satzungsmäßigen Sitz oder, sofern sie gemäß ihrem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügen, ihre Hauptverwaltung in der Union haben, von Kreditinstituten erworben haben;

c)

eine Bewertung der bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung mit den Tätigkeiten von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern;

d)

eine Bewertung der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden gemäß Artikel 26.

(2)   Wenn die Bewertung erhebliche Probleme bei der Funktionsweise dieser Richtlinie aufdeckt, legt die Kommission in dem Bericht dar, wie sie diesen Problemen begegnen will und dabei auch die Schritte und den Zeitrahmen einer etwaigen Überarbeitung nennen.