Aktualisiert 17/10/2024
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Artikel 28 - Änderung der Richtlinie 2014/17/EU

Artikel 28

Änderung der Richtlinie 2014/17/EU

Die Richtlinie 2014/17/EU wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 27a

Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Unbeschadet anderer aus dieser Richtlinie erwachsender Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:

a)

eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und, gegebenenfalls, des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;

b)

den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen;

c)

die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

d)

die Frist, innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

e)

die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.“

2.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Kreditgebern vor, über angemessene Strategien und Verfahren zu verfügen, damit diese sich bemühen, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Stundungsmaßnahmen müssen unter anderem den Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen und können unter anderem Folgendes umfassen:

a)

eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;

b)

eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

i)

eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags,

ii)

eine Änderung der Art des Kreditvertrags,

iii)

einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,

iv)

eine Änderung des Zinssatzes,

v)

ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,

vi)

anteilige Rückzahlungen,

vii)

Währungsumrechnungen,

viii)

einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Liste der möglichen Stundungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b lässt die Bestimmungen des nationalen Rechts unberührt und verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, all diese Maßnahmen in ihrem nationalen Recht vorzusehen.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 28a

Übertragung von Gläubigeransprüchen oder des Kreditvertrages selbst

(1)   Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst auf einen Dritten übertragen, so kann der Verbraucher dem Zessionar gegenüber die Einwendungen geltend machen, die dem Verbraucher gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit das in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.

(2)   Der Verbraucher ist über die in Absatz 1 genannte Übertragung zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.“