Artikel 28
Änderung der Richtlinie 2014/17/EU
Die Richtlinie 2014/17/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 27a Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags Unbeschadet anderer aus dieser Richtlinie erwachsender Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:
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2. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 28a Übertragung von Gläubigeransprüchen oder des Kreditvertrages selbst (1) Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst auf einen Dritten übertragen, so kann der Verbraucher dem Zessionar gegenüber die Einwendungen geltend machen, die dem Verbraucher gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit das in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist. (2) Der Verbraucher ist über die in Absatz 1 genannte Übertragung zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.“ |