Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 27 - Änderung der Richtlinie 2008/48/EG

Artikel 27

Änderung der Richtlinie 2008/48/EG

Die Richtlinie 2008/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:

a)

eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und, gegebenenfalls, des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;

b)

den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen vorgesehen ist;

c)

die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

d)

die Frist, innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

e)

die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Kreditgebern vor, über angemessene Strategien und Verfahren zu verfügen, damit diese sich bemühen, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Stundungsmaßnahmen müssen unter anderem den Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen und können unter anderem Folgendes umfassen:

a)

eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;

b)

eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

i)

eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags,

ii)

eine Änderung der Art des Kreditvertrags,

iii)

einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,

iv)

eine Änderung des Zinssatzes,

v)

ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,

vi)

anteilige Rückzahlungen,

vii)

Währungsumrechnungen,

viii)

einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.

(2)   Die Liste der möglichen Stundungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b lässt die Bestimmungen des nationalen Rechts unberührt und verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, all diese Maßnahmen in ihrem innerstaatlichen Recht vorzusehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Entgelte, die der Kreditgeber im Zusammenhang mit dem Zahlungsausfall gegebenenfalls festlegen und dem Verbraucher in Rechnung stellen darf, nicht höher sein dürfen als erforderlich, um den Kreditgeber für die Kosten zu entschädigen, die ihm aufgrund des Zahlungsausfalls entstanden sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten können den Kreditgebern gestatten, dem Verbraucher bei Zahlungsausfall zusätzliche Entgelte in Rechnung zu stellen. In diesem Fall sehen die Mitgliedstaaten eine Obergrenze für diese Entgelte vor.“

3.

Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Artikel 16a Absätze 3 und 4 hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, zum Schutz der Verbraucher strengere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen.“