Aktualisiert 17/10/2024
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Artikel 19 - Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat

Artikel 19

Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Kreditkäufer, der nicht in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Union hat, bei Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, schriftlich einen Vertreter benennt, der in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Union hat.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Vertreter ist neben dem Kreditkäufer oder an dessen Stelle Ansprechpartner der zuständigen Behörden in allen die kontinuierliche Einhaltung dieser Richtlinie betreffenden Fragen und vollumfänglich für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die dem Kreditkäufer aus den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen erwachsen.